Satzung
§1: Zweck der Bürgerliste
Zweck der Bürgerliste ist, am politischen Willensbildungsprozess auf kommunaler Ebene teilzunehmen und eine soziale, bürgernahe, umweltfreundliche Politik zu verwirklichen.
Die Bürgerliste beteiligt sich an den Kommunalwahlen.
§2: Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Bürgerliste.
Der Verein hat seinen Sitz in Dingolfing.
§3: Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Das Mindestalter für Mitglieder beträgt 16 Jahre.
Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen sein.
Über die Aufnahme von Mitgliedern politischer Parteien oder anderer Wählergruppen entscheidet mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung.
Der Beitritt zu einer Partei oder anderen Wählergruppen ist dem Vorstand anzuzeigen. Über die weitere Zugehörigkeit zur Bürgerliste entscheidet mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen.
Über den Mitgliedsausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Ein solcher Ausschluss kann beantragt werden bei jedem gegen die Interessen und Ziele der Bürgerliste gerichteten, generell bei vereinsschädigendem Verhalten.
§4: Beiträge
Der Mindestbeitrag beträgt 1,00€ pro Monat.
§5: Organe des Vereins
Der Vorstand.
Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, den Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer beträgt bei 1-50 Mitgliedern 1 Beisitzer, 51-100 Mitgliedern 3 Beisitzer, über 100 Mitgliedern 5 Beisitzer.
Die Mitgliederversammlung.
§6: Wahlen
Die Wahlen finden durch Handzeichen statt, wenn sich in der Versammlung keine Gegenstimme erhebt.
Wahlergebnisse und gefasste Beschlüsse sind schriftlich festzulegen.
§7: Rechte und Pflichten des Vorstandes
Die beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne von §26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden kann den Verein nach außen hin allein vertreten.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der gewählte Vorstand bleibt in jedem Falle im Amt, bis rechtswirksame Neuwahlen stattgefunden haben.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zu Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Der Vorstand hat keinen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit.
§8: Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende oder sein Vertreter beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 25% der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangen.
Zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen, zu den Versammlungen mit Neuwahlen, sowie zu Versammlungen mit Kandidatenaufstellung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Benennung der Tagesordnungspunkte einzuladen.
Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn weniger als 50% der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit:
Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder
Jahresbericht
Kassenbericht
Entlastung der Vorstandschaft
Neuwahlen
Aufstellung der Kandidatenliste für Kommunalwahlen
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit einfacher Mehrheit abwählen.
Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
§9: Vereinsvermögen
Einkünfte und Vermögen des Vereins dürfen nur zu den in §1 genannten Zwecken und nur zur Erfüllung der notwendigen Verwaltungsaufgaben verwendet werden.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss herbeigeführt hat.